Satzung

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Organe Elterninitiative Rappelkiste e.V.

§ 7 Vorstand Niederleuscheider Straße 54

§ 8 Mitgliederversammlungen 51570 Windeck-Leuscheid

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

§ 10 Satzungsänderungen

§ 11 Auflösung des Vereins

§ 12 Datenschutz

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative Rappelkiste e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Windeck-Leuscheid.

(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Siegburg mit der Vereinsregisternummer 80787 eingetragen worden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V..

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Zweck des Vereines ist insbesondere die Gründung, Errichtung und der Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

(4) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter dem Leitsatz:

Mich wohlfühlen in der eigenen Haut,
zu lernen, dass der Andere auch was taugt,
zu spüren, die Grenzen tun mir gut,
das gibt mir Freude und Lebensmut.

(5) Zur Verfolgung seines Zwecks stellt der Verein pädagogische Kräfte ein und die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, regelmäßig zusammen zu treffen und im Kindergarten mit zu arbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt. Der Verein hat Fördermitglieder und aktive Mitglieder.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.

(3) Erfolgt eine Zusage auf Aufnahme des Kindes, ist der Beitritt als aktives Mitglied entweder rückwirkend zum 01.01. des Jahres (bei Aufnahme vor dem 01.07.) oder rückwirkend zum 01.07. des Jahres (bei Aufnahme nach dem 30.06.) erforderlich.

Die aktive Mitgliedschaft geht automatisch ab dem 01.07. des Schuleintrittsjahres in die Fördermitgliedschaft über.

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt entweder zum 30.06. oder zum 31.12. des Jahres durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person und endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen automatisch.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag als Fördermitglieder.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassierer und dessen Vertreter, sowie einem Schriftführer und dessen Vertreter. Bei Bedarf können Beiräte gewählt werden.

(2) Jeweils die ½ des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zur Überprüfung des Zahlungsverkehrs und der Wahrung des Vier-Augen-Prinzips legt der Kassierer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter regelmäßig die Kontoauszüge vor bzw. gewährt Einblick ins Onlinebanking.

(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Dazu berechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl benennen.

(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu berechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(8) Die Einberufung der Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten bzw. zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(9) An den Vorstandssitzungen können auch die Mitglieder des Vereins teilnehmen. Sie sind dazu über Ort, Zeit und möglichst auch die Tagesordnung in geeigneter Form zu informieren (z.B. durch Aushang in der Einrichtung, Mitteilung über Signal).

(10) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, digital oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 9 gilt entsprechend.

(11) siehe § 10

(12) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(13) Vorstandsmitglieder können nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen. Eine mögliche Entschädigung des Arbeitsaufwandes für Vorstandsmitglieder bleibt davon unberührt.

(14) Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan welcher der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen des Vereins sein dürfen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
– den jährlichen Vereinshaushalt
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

(7) Die Mitgliederversammlung hat die Befugnis, Verordnungen zu beschließen.

(8) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme -pro Familie zählt auch nur eine Stimme- und muss seine Stimme persönlich abgeben.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich nur mit einfacher Mehrheit gefasst.

(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

(11) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zw. ihm und dem Verein betreffen.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

(2) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den

Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berechtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
    • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
    • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden)
    • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DS-GVO. 

Windeck-Leuscheid, 06.2022

gez.: der geschäftsführende Vorstand